eBay-Verkäufer sind immer die Dummen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.01.2006 (Az. 19 U 120/05) haben eBay-Verkäufer das Nachsehen, wenn der Höchstbietende behauptet, er habe das Gebot nicht abgegeben und müsse nicht zahlen. Verkäufer auf Auktionsplattformen können bei diesem Einwand ganz schnell in Beweisnot geraten und sich kaum noch gegen Spaßbieter wehren.

Nach § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses eBay kommt mit dem Höchstbietenden automatisch ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Nach der rechtlichen Konstruktion erklärt sich der Verkäufer von vornherein bereit, das Angebot des Höchstbietenden zu akzeptieren. Mit Ablauf der Auktion ist der Käufer daher ohne weiteres verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen.

Nach der Entscheidung der Kölner Richter gilt dies aber nicht, wenn der Käufer bestreitet, das Gebot abgegeben zu haben. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass eBay-Accounts manipuliert werden können. Wenn der Käufer angibt, nicht mitgeboten zu haben, müsse der Verkäufer beweisen, wer das Gebot tatsächlich abgegeben hat.

Diesen Beweis kann der Verkäufer jedoch gar nicht führen. Der tatsächliche Käufer läßt sich allein über die sogenannte IP-Adresse und den Anschlussinhaber ermitteln. Der Verkäufer hat aber bereits datenschutzrechtlich keine Möglichkeit, diese Daten beim Onlineauktionshaus anzufordern.

Nur Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen bei eBay die erforderlichen Daten anfordern. Dem Verkäufer bleibt daher nur die Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige. Danach ist er davon abhängig, dass die Ermittlungen eingeleitet werden und überhaupt erfolgreich verlaufen.

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