Musterbelehrung sollte nicht mehr im Internet verwendet werden

musterbelehrung.jpgDas Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az. 5 W 295/06) in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung entschieden, dass das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn rechtswidrig ist und zumindest im Internet nicht mehr verwendet werden darf. Alle Widerrufs- und Rückgabebelehrungen in Internetpräsenzen und Auktionsangeboten sollten daher der neuen Entscheidung angepasst werden.

Nach dem gesetzlichen Muster aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV wird die Widerrufsfrist frühestens „mit Erhalt dieser Belehrung“ in Gang gesetzt. Nach Auffassung des Senats ist diese Formulierung für die Belehrung vor Vertragsschluss, also innerhalb einer Internetpräsenz, nicht geeignet. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beginne die Frist nämlich erst zu laufen, wenn der Käufer außerdem eine gesondert mitzuteilende Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Mit Erhalt der Belehrung im Internet - etwa in einem Onlineshop - beginne die Frist also gar nicht zu laufen, so dass die Musterformulierung rechtswidrig sei.

Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das Muster der Widerrufsbelehrung, ist aber auf die Rückgabebelehrung ebenso übertragbar. Das gesetzliche Muster sollte daher nur noch für die Belehrung in Textform nach der Bestellung oder nach einer Onlineauktion unverändert verwendet werden. In Onlineshops oder in Auktionsangeboten sollte dagegen der Belehrungstext zum Fristbeginn der neuen Rechtsprechung angepasst werden. Dazu kann man die falsche Passage zum Fristbeginn etwa durch diese Formulierung zu ersetzen: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsfrist zu laufen.“

ABER: Auch mit geänderter Belehrung sind Internethändler wahrscheinlich nicht vor Abmahnungen sicher. Da es auch gegenteilige Urteile gibt, stecken Händler jetzt in der Klemme: Wer die Belehrung im Onlineshop abändert, kann ebenso abgemahnt werden, wie derjenige, der das gesetzliche Muster unverändert weiter nutzt. Rechtssicherheit kann hier nur eine Gesetzesänderung oder ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes schaffen. Beides läßt jedoch auf sich warten bzw. zumindest zu einer Gesetzesänderung wird es in absehbarer Zeit wohl nicht kommen. Siehe dazu den Beitrag im shopbetreiber-blog vom 08.12.2006 unter http://www.shopbetreiber-blog.de.

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