Buch- oder Zeitschriftenverlage müssen schon seit langem von jeder Neuerscheinung zwei kostenlose Pflichtexemplare an die Nationalbibliothek abliefern. Das gilt auch für Tonträger. Die Bibliothek archiviert diese Werke, um das deutsche Kulturerbe zu erhalten. Die seit dem 23.10.2008 geltende Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) konkretisiert das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und weitet die kulturelle Sammelpflicht jetzt auch auf das Internet aus. Auch “Netzpublikationen” werden künftig archiviert. Diese Information sorgt für Unruhe in der Internetgemeinde, doch keine Panik: Derzeit besteht kein Handlungsbedarf.
Zum Sammelgebiet „Netzpublikationen“ gehören alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden. Die Abgabepflicht umfasst dabei sowohl Internetpublikationen mit Entsprechung zum Print-Bereich als auch web-spezifische Medienwerke. Beispiele für Netzpublikationen, die derzeit schon archiviert werden, sind:
- elektronische Zeitschriften,
- E-Books,
- Hochschulprüfungsarbeiten,
- Digitalisate (digitale Versionen älterer Veröffentlichungen, die im Internet zugänglich gemacht werden).
Einschränkungen
Es gibt allerdings einige Einschränkungen bei der Sammelpflicht (§§ 4, 8, 9 PflAV). Zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen werden nicht gesammelt. Außerdem nicht gesammelt werden Netzpublikationen, die rein privaten, geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Generell sind damit Webseiten gemeint, die z.B. aus privaten Fotos und Urlaubsbeschreibungen oder Darstellungen der Dienstleistungen und Angebote einer Firma bestehen. Diese interessieren meist nur das private Umfeld oder spezielle Kundenkreise.
Wenn die Webseiten jedoch themen- oder personenbezogene Informationen enthalten, die von öffentlichem Interesse sind - z. B. Informationen über Personen des öffentlichen Lebens. Informationen über Kleintierzucht usw.), sind sie für die Deutsche Nationalbibliothek sammelpflichtig.
Für Webseiten gilt
Webseiten aller Art (z. B. statische und dynamische HTML-Seiten, Weblogs oder Foren), die nicht schon aufgrund der obigen Einschränkungen von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind, werden derzeit noch nicht gesammelt.
In einer weiteren Stufe ist jedoch das sog. Harvesting (deutsch: ernten) solcher Seiten geplant. Die zukünftige Einzelablieferung von Webseiten muss dann also weder über ein Formular noch über eine Schnittstelle aktiv vom Ablieferer geleistet werden. Deshalb wird es auch nicht erforderlich sein, diese Seiten etwa in andere Formate (PDF, TIF) umzuwandeln oder sie der Nationalbibliothek zu übermitteln.
Verstöße, Bußgelder
Gemäß § 19 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) drohen bei Verstoß gegen die Ablieferungspflicht tatsächlich Geldbußen bis zu 10.000 EUR. Allerdings besteht derzeit kein Grund zur Sorge. Die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen erfolgt stufenweise. Solange die Deutsche Nationalbibliothek die Verfahren und Festlegungen bezüglich Sammlungsumfang, Sammlungstechnik und Verfügbarmachung noch nicht abschließend getroffen hat, wird sie keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen und abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt.
Fazit
Handlungsbedarf besteht derzeit nur in Bezug auf elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten und Digitalisate. Wer solche anbietet und zur Verfügung stellt, sollte sich bei der Deutschen Nationalbibliothek registrieren lassen. Ein ausführlicher Leitfaden findet sich unter:
http://www.d-nb.de/netzpub/index.htm
Im übrigen besteht eine Ablieferungspflicht für bestimmte Webseiten zwar bereits auf dem Papier, die Umsetzung in die Praxis ist aber noch nicht erfolgt. Die Entwicklung geeigneter Generierungssysteme durch die Nationalbibliothek bleibt abzuwarten.
Die Verordnung kann hier aufgerufen werden:
http://bundesrecht.juris.de/pflav/BJNR201300008.html
Verfasst von Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Sehr interessanter Artikel, bin ganz durch Zufall hier gelandet und habe mich quasi fachfremd weitergebildet